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Mandanten-Monatsinfo September 2024 (September 2024) |
Die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer Eventhalle verletzt die Nachbarn nicht in eigenen Rechten. Der dort geltende Bebauungsplan vermittle Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets in Ermangelung entsprechender, ausdrücklicher Bestimmungen keinen Drittschutz. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 5 K 797/22).
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier mit Wohngebäuden bebauter Grundstücke im unbeplanten Innenbereich in Bad Dürkheim. An eines der beiden unmittelbar nebeneinander gelegenen Grundstücke schließt sich südlich ein im Eigentum der beigeladenen Stadt Bad Dürkheim stehendes Grundstück an, auf dem diese ein Veranstaltungsgebäude mit dem Namen “Brunnenhalle” betreibt. Bei der “Brunnenhalle” handelt es sich um ein in den 1930er Jahren errichtetes Veranstaltungsgebäude, das der Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art dient. Sie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans “Kurgebiet” in der Nähe des Kurgartens und des Salinariums. Im April 2022 erteilte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim der Stadt die beantragte Baugenehmigung für den “Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle durch Anbau einer Tourist-Information mit Büroeinheit sowie einer Gastronomie nach Abriss des nordwestlichen Anbaus”. Durch Nebenbestimmungen wurde u. a. ein schalltechnisches Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2022 Klage und machte eine Verletzung eigener Rechten geltend.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Bebauungsplan “Kurgebiet” vermittle Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets – wie der Klägerin – in Ermangelung entsprechender, ausdrücklicher Bestimmungen keinen Drittschutz. Dies gelte auch für die der Stadt erteilten Befreiungen von dessen Festsetzungen. Selbst wenn der Bebauungsplan aber ungültig sein sollte, da dieser gegen das Verbot verstoßen könnte, in einem Sondergebiet eine unklare (“diffuse”) Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, scheide eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten aus, da sich die “Brunnenhalle” dann in einem sog. faktischen Mischgebiet befände. Dort seien Anlagen für kulturelle Zwecke grundsätzlich zulässig. Die Baugenehmigung verstoße auch ansonsten nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gingen von dem genehmigten Betrieb, wie sich im Einzelnen aus den Feststellungen in dem schalltechnischen Gutachten ergebe, keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.
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